Landesweite Oberstufenabschlussprüfungen
Das Ausbildungsziel der Oberstufe ist die technische und klangliche Perfektion und die künstlerische Reife besonderer Begabungen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Musikschüler ein Berufsstudium anstrebt oder weiterhin im qualifizierten Laienmusizieren, auch solistisch, tätig sein möchte.
Die Oberstufenabschlüsse unterliegen einem Prüfverfahren, welches der LVdM jährlich landesweit durchführt. Gemäß den Regularien können sich Musikschüler einer Prüfungskommission stellen.
- Gleiche Leistungsanforderungen und objektive Bewertung in jedem Fach und an jeder Musikschule des Landes
- Möglichkeit für den Leistungsvergleich und einer optimalen Selbsteinschätzung der Jugendlichen durch die Begegnung im zentralen öffentlichen Prüfungskonzert
- Leistungsanreiz für zuhörende Musikschüler
- Gleichzeitige Fortbildung der Musikschullehrer und Musikschulleiter durch den fachlichen Austausch auf Landesebene
- klare Darstellung der hohen künstlerischen Qualität für Eltern, Publikum und Öffentlichkeit
NEU seit 2017
Auf der 25. Mitgliederversammlung des Landesverbandes der Musikschulen Sachsen-Anhalt am 6.11.2015 wurde die Neustrukturierung der landesweiten Oberstufenabschlussprüfungen beschlossen.
Hierzu wurden für die ersten Instrumente Literaturkataloge erstellt, die nur Literatur mit Oberstufenniveau enthalten. Für alle anderen Instrumente werden die Literaturkataloge nach und nach erstellt.
Für das Prüfungsprogramm muss 2/3 der Spielzeit aus diesem Katalog ausgewählt werden. Der Rest des Programms ist frei wählbar.
Bei Nutzung des Literaturkataloges ist der Anmeldetermin für die Prüfung der 1. März des jeweiligen Prüfungsjahres.
Falls ein Oberstufenliteraturkatalog des LVdM für das Prüfungsfach existiert, sind 2/3 der Vorspielzeit daraus auszuwählen.
Liegt kein Oberstufenliteraturkatalog vor, ist der Anmeldetermin für die Prüfung der 31. Januar des jeweiligen Prüfungsjahres.
Regularien
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gültig ab 2018
- Ausbildungsziel der Oberstufe ist die technische und die künstlerische Reife besonderer Begabungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Musikschüler ein Berufsstudium anstrebt oder weiterhin im qualifizierten Laienmusizieren auch solistisch tätig sein möchte.
- Die Leistungsüberprüfungen der „Studienvorbereitenden Ausbildung“ (SVA) sind von diesem Prüfverfahren nicht betroffen.
- Prüfungen zum Oberstufenabschluss sind öffentliche Vorspiele.
- Geprüft und bewertet wird ausschließlich das Instrumental-/Vokalfach.
- Die Vorspielliteratur soll drei unterschiedliche Stilepochen bzw. Stilrichtungen enthalten. Falls ein Oberstufenliteraturkatalog des LVdM für das Prüfungsfach existiert, sind 2/3 der Vorspielzeit daraus auszuwählen.
- Ein auswendig vorgetragenes Stück bzw. eine freie Improvisation ist wünschenswert.
- Die Vorspielzeit wird auf 15 – 30 min festgelegt. Präzisierungen treffen die Fachgruppen.
- Zur Prüfung wird jeder Musikschüler zugelassen, der sich bis zum 31. Januar bzw. 1. März (bei Verwendung des Oberstufenliteraturkataloges) schriftlich unter Nennung seines Programms beim Landesverband der Musikschulen-Sachsen-Anhalt e.V. anmeldet und bis zum Prüfungstermin den Abschluss Musiklehre/Hörerziehung M1 gem. VdM-Rahmenlehrplan nachgewiesen hat.
Einwände gegen das eingereichte Programm müssen innerhalb von 4 Wochen nach Meldeschluss gegenüber dem Prüfling geltend gemacht werden. Eine entsprechende Information darüber erhält der Instrumental-/Vokallehrer des Prüflings und die Schulleitung. - Programmänderungen müssen spätestens am 30.04. eines jeden Jahres schriftlich beim LVdM vorliegen.
- Die Prüfungen finden in der Regel am Ende eines jeweiligen Schuljahres statt.
- Prüfungsort und Zeitpunkt werden durch die Geschäftsstelle des LVdM bekannt gegeben. Der Ablaufplan wird den Prüflingen und den Musikschulen des LVdM zugeschickt.
- Die Prüfung wird von der Geschäftsführung des LVdM in Zusammenarbeit mit dem Vorstand, der Fachgruppen und der austragenden Musikschulen vorbereitet.
- Der LVdM benennt die Prüfungskommission. Sie setzt sich aus einem Juryvorsitzenden, zwei Fachjuroren und dem Musikschulleiter des Prüflings zusammen.
- Die Prüfungskommission bewertet nach dem Punktsystem von 0 – 15. Aus den abgegebenen Bewertungen ist eine durchschnittliche Punktzahl zu ermitteln, die folgende Prädikate vergibt:
15 – 13 Punkte „Sehr gut“
12 – 10 Punkte „Gut“
9 – 7 Punkte „Befriedigend“
6 – 4 Punkte „Ausreichend“
3 – 1 Punkte „Mangelhaft“
0 Punkte „ungenügend“ - Das Prüfungsprotokoll wird der jeweiligen Musikschule in Kopie zugeschickt. Das Original verbleibt beim Landesverband der Musikschulen Sachsen-Anhalt e. V.. Vorbehaltlich des bestandenen Oberstufenabschlusses kann die Musikschule des Prüflings ein Gesamtzeugnis mit allen erworbenen Abschlüssen erstellen.
- Der Landesverband erstellt das Zeugnis zum Abschluss der Oberstufenausbildung, das mit folgenden Unterschriften versehen ist: LVdM, Fachlehrer, Musikschulleiter, Fachgruppenvertreter
Literaturkataloge
Instrument | Download Excel | Download PDF | Verbindlichkeit |
Fagott | Download | Download | ab 2018 |
Klarinette | Download | Download | ab 2018 |
Saxophon | Download | Download | ab 2018 |
Oboe | Download | Download | ab 2018 |
Klavier | Siehe Hinweise zur Literaturauswahl unter der Tabelle | ||
Trompete | Download | Download | ab 2018 |
Tenorhorn | Download | ab 2018 | |
Horn | Download | Download | ab 2018 |
Posaune | Download | Download | ab 2018 |
Tuba | Download | Download | ab 2018 |
Akkordeon | Download | Download | ab 2019 |
Blockflöte | Download | Download | ab 2019 |
Querflöte | Download | Download | ab 2020 |
Hinweis Klavier
Anstelle einer eigenständigen Werkliste für Klavier erfolgt die Auswahl und Einstufung der Literatur durch Klaus Wolters Handbuch der Klavierliteratur zu zwei Händen (5. Aufl., Zürich 2001, ISBN 3-254-00248-2). Dabei zählen alle hier ab Schwierigkeitsstufe 11 angegebenen Werke zur Oberstufe.
Bei mehrteiligen Werken (Suite, Sonate, etc.), die laut Handbuch eine „von … bis“ Einstufung erhalten haben (beispielsweise Schwierigkeitsstufe 9-13), zählen grundsätzlich nur die schnellen Sätze als Oberstufenliteratur. Ferner kann auch ein kammermusikalisches Werk mit max. einem Drittel der Spielzeit enthalten sein.